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Vermögensrecht in der Ehe

Das Vermögensrecht in der Ehe wird in verschiedene Punkte unterteilt:


Gütertrennung:
Dem Gesetz  nach, bleibt auch nach der Eheschließung das Prinzip der Gütertrennung aufrecht. Das Vermögen, das der jeweilige Partner in die Ehe eingebracht hat gehört ihm auch noch in der Ehe. Schafft ein Partner alleine in der Ehe irgendwas an, so gehört ihm auch das allein und der andere hat keinen Anspruch darauf. Das gleiche gilt bei einer Erbschaft, die ein Partner während der Ehe macht – der andere hat keinen Anspruch auf einen Teil davon.

Gütergemeinschaft durch Notariat:

Wenn die Ehepartner statt der gesetzlich vorgeschriebenen Gütertrennung Gütergemeinschaft vereinbaren, so muss dieser Vertrag notariell beglaubigt werden. Allerdings ist hier eine eingehende Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt von Vorteil, denn  Vermögensverschiebungen für die Ehegatten meist weit reichende Folgen haben. Eine notarielle Beglaubigung  ist bei allen Verträgen, die in der Ehe geschlossen werden, zu machen.

Schulden:
Hat ein Ehepartner Schulden, wenn er heiratet, so bleiben es seine eigenen Schulden.  Der andere Partner kann nicht zum Begleichen dieser Schulden herangezogen werden. Machen beide Ehepartner in der Ehe gemeinsame Schulden – zum Beispiel mit dem Übernehmen einer Bürgschaft, dann haften beide. Macht jedoch nur ein Partner alleine während der Ehe Schulden, so sind es ebenfalls seine eignen Schulden und der Partner bleibt schuldenfrei.

Erbrecht bei Ehepartnern:

Hinterlässt der Verstorbene ein gültiges Testament, so gilt der letzte Wille des Verstorbenen, Ist jedoch kein Testament vorhanden, so bekommt die Witwe / der Witwer ein Drittel und die Kinder zwei Drittel des Vermögens. Hat das Paar keine Kinder, so bekommen die übrigen Verwandten – wie zum Beispiel die Eltern – ein Drittel und die Witwe / der Witwer zwei Drittel des Vermögens. Gibt es keine weitern Verwandten so bliebt der Witwe / dem Witwer das ganze Vermögen.




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